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Untersuchungshaft

Ausländische Vorhaft anrechnen lassen: § 38 StGB, Nachweise und Übersetzung

Ausländische Vorhaft nach § 38 StGB anrechnen: Welche Nachweise, Übersetzungen und Aktenzeichen wichtig sind.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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12. August 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ausländische Vorhaft muss sauber nachgewiesen werden. § 38 StGB nennt Verwahrungs-, Untersuchungs- und vergleichbare Vorhaft, die auf Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet werden kann, wenn sie im richtigen Zusammenhang steht und nicht bereits anders verwertet wurde.

Der Spezialfall liegt im Beweis. Ausländische Haftbestätigung, Beschluss, Urteil, Übersetzung, Aktenzeichen und Vollstreckungsstand müssen so geordnet sein, dass ein österreichisches Gericht prüfen kann, was tatsächlich angerechnet werden soll.

Schnelle Einordnung

Welche Nachweise fehlen für die Anrechnung?

§ 38 StGB erlaubt die Anrechnung bestimmter Verwahrungs- und Untersuchungshaft, soweit sie nicht bereits anders angerechnet oder entschädigt wurde. Bei ausländischer Haft entscheidet oft die Nachweislage.

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01 Frage 1

Was ist bei der ausländischen Vorhaft offen?

Wählen Sie, welches Beweisproblem gerade im Vordergrund steht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Haftdauer belegen

Fordern Sie eine Bestätigung mit Beginn, Ende, Haftgrund, Aktenzeichen und Behörde an. Ohne genaue Daten bleibt die Anrechnung unsicher.

02

Übersetzung sichern

Fremdsprachige Unterlagen sollten verständlich und zuverlässig übersetzt werden. Eine bloße Zusammenfassung durch Angehörige ersetzt keine prüfbare Übersetzung.

03

Doppelanrechnung ausschließen

§ 38 StGB verlangt, dass die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder entschädigt wurde. Diese Frage muss ausdrücklich geprüft werden.

04

Tatbezug ordnen

Die Haft muss im erforderlichen Zusammenhang mit der Tat oder dem Verdacht stehen. Der Aktenverlauf sollte daher chronologisch aufgebaut werden.

§ 38 StGB und die Grenze der Anrechnung

§ 38 StGB erfasst verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verwahrungshaft sowie Untersuchungshaft. Angerechnet wird nur, wenn die Haft im Verfahren wegen der Tat oder nach deren Begehung wegen Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten wurde.

Gleichzeitig nennt die Norm eine wichtige Grenze: Die Haft darf nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder entschädigt worden sein. Gerade bei ausländischer Haft muss diese Grenze konkret belegt werden.

Warum Übersetzung und Aktenzeichen zentral sind

Österreichische Behörden müssen erkennen können, welche ausländische Entscheidung welche Haftzeit trägt. Dafür reichen unscharfe Bescheinigungen nicht aus. Beginn, Ende, Haftgrund, Aktenzeichen, Behörde und Verfahrensstand gehören zusammen.

Eine Übersetzung soll nicht nur Wörter übertragen, sondern die prüfbaren Daten erhalten. Namen, Geburtsdaten, Aktenzeichen und Datumsangaben müssen mit dem Original übereinstimmen.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Auslieferungshaft und Übergabehaft sind eigene Themen. Hier geht es um nicht die Zulässigkeit der Übergabe, sondern die spätere Frage, ob ausländische Freiheitsentziehung auf eine österreichische Strafe angerechnet werden kann.

Deshalb sind die bestehenden Beiträge zum Europäischen Haftbefehl und zur Auslieferungshaft wichtige Linkziele, aber nicht die Vorlage. Hier geht es um Nachweise, Übersetzung und Vermeidung einer doppelten Verwertung.

Dokumentencheck

Welche Nachweise die Anrechnung stützen

Die Tabelle zeigt, welche Dokumente typischerweise benötigt werden.

Nachweise für ausländische Vorhaft
Nachweis Inhalt Warum wichtig
Haftbestätigung Haftbestätigung Beginn, Ende, Behörde Grundlage der Dauer
Beschluss Beschluss Haftgrund, Aktenzeichen Bezug zur Tat
Übersetzung Übersetzung Prüfbare deutsche Fassung Verwertbarkeit
Vollstreckung Vollstreckung Andere Anrechnung oder Entschädigung Doppelanrechnung vermeiden

Je nach Staat und Verfahren können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.

Wichtig: Bei ausländischen Unterlagen keine Frist oder Anrechnung versprechen. Zuerst muss geprüft werden, ob die konkrete Haft nach § 38 StGB anrechenbar und noch nicht anderweitig verwertet ist.

Häufige Fragen

Was Angehörige und Betroffene häufig fragen

Reicht eine ausländische Haftbestätigung alleine? +

Oft nicht. Sie ist ein wichtiger Startpunkt, aber Aktenzeichen, Haftgrund, Zeitraum, Übersetzung und Vollstreckungsstand können zusätzlich nötig sein.

Kann ausländische Vorhaft immer angerechnet werden? +

Nein. § 38 StGB setzt einen passenden Zusammenhang voraus und schließt Anrechnung aus, soweit die Haft bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder entschädigt wurde.

Wer sollte die Übersetzung organisieren? +

Die Übersetzung sollte so erfolgen, dass Gericht oder Behörde Namen, Daten, Aktenzeichen und Haftzeiten zuverlässig prüfen können.

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