Der Eingang des Sachantrags bestimmt den Beginn der Entscheidungsfrist.
§ 121c StVG knüpft den Fristbeginn an den Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Für die Prüfung brauchen Sie daher den Antrag, den Nachweis seines Eingangs und die zuständige Stelle. Eine spätere Erinnerung ersetzt diese zeitliche Klärung nicht.