Material und Kosten getrennt prüfen.
§ 64 Abs. 1 StVG sieht vor, dass die Anstalt die zur Ausübung des Rechts nach § 63 erforderlichen Gegenstände auf Kosten des Strafgefangenen beschafft. Schreiben Sie auf, welche Tätigkeit Sie planen, welche Gegenstände dafür benötigt werden und in welcher Menge. Die Vorschrift begründet eine Beschaffungspflicht für erforderliche Gegenstände, aber keine kostenlose oder unbegrenzte Zuteilung.