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Zeichnen und Malen in Strafhaft: Welche Materialien die Anstalt beschaffen muss

§ 63 StVG erlaubt Zeichnen und Malen in der Freizeit. § 64 regelt erforderliche Materialien auf eigene Kosten und den Verbleib fertiger Werke.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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3. Oktober 2026. Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Strafgefangene dürfen in ihrer Freizeit in angemessenem Umfang zeichnen, malen oder sich sonst bildnerisch betätigen. Für die dazu erforderlichen Gegenstände muss die Anstalt die Beschaffung organisieren. Die Kosten trägt der Strafgefangene. § 64 Abs. 1 StVG lässt dafür auch Geldmittel zu, die sonst für Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.

Für fertige Bilder und andere Aufzeichnungen gilt eine eigene Regel: Auf Verlangen sind sie dem Strafgefangenen zu belassen, wenn keine der gesetzlichen Ausnahmen greift. Welche Materialien erforderlich sind und wie ein konkreter Konflikt einzuordnen ist, hängt von Tätigkeit, Umfang und Entscheidung der Anstalt ab.

Zeichnen und Malen in Strafhaft

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01 Frage 1

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Die Regeln unterscheiden zwischen der bildnerischen Betätigung, der Beschaffung von Material und dem Verbleib des Werks.

Alle möglichen Wege

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01

Material und Kosten getrennt prüfen.

§ 64 Abs. 1 StVG sieht vor, dass die Anstalt die zur Ausübung des Rechts nach § 63 erforderlichen Gegenstände auf Kosten des Strafgefangenen beschafft. Schreiben Sie auf, welche Tätigkeit Sie planen, welche Gegenstände dafür benötigt werden und in welcher Menge. Die Vorschrift begründet eine Beschaffungspflicht für erforderliche Gegenstände, aber keine kostenlose oder unbegrenzte Zuteilung.

02

Die geplante bildnerische Betätigung konkretisieren.

§ 63 StVG erfasst Zeichnen, Malen und andere bildnerische Betätigung in der Freizeit, jeweils in angemessenem Umfang. Beschreiben Sie das Vorhaben, die benötigten Gegenstände und den geplanten Umfang. Die Herstellung eines Gebrauchsgegenstands für den persönlichen Gebrauch ist eine andere Rechtsfrage; der Beitrag zur Freizeitarbeit nach § 61 behandelt diese Abgrenzung.

Freizeitarbeit nach § 61 StVG →
03

Für den Verbleib des eigenen Werks gilt § 64 Abs. 2 StVG.

Auf Verlangen sind Aufzeichnungen und Erzeugnisse bildnerischer Betätigung zu belassen. Die Ausnahme greift, wenn bestimmte Tatsachen einen Missbrauch befürchten lassen oder die Ordnung im Haftraum leidet. Bitten Sie um die konkrete Begründung und halten Sie fest, um welches Werk, welches Verlangen und welche Reaktion es geht. Im Übrigen sind die Arbeiten wie Verwahrnisse zu behandeln; § 62 letzter Satz bleibt vorbehalten.

Persönliche Sachen in Strafhaft →
04

Es geht um einen Gebrauchsgegenstand, nicht um die bildnerische Betätigung dieses Beitrags.

Dieser Beitrag behandelt Zeichnen, Malen und die dafür erforderlichen Materialien. Die Herstellung eines Gebrauchsgegenstands in der Freizeit ist eine andere Rechtsfrage. Der Beitrag zur Freizeitarbeit nach § 61 StVG behandelt diese Abgrenzung.

Freizeitarbeit nach § 61 StVG →

Welche bildnerische Betätigung § 63 StVG erfasst

§ 63 StVG berechtigt Strafgefangene, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen. Das Gesetz nennt damit ein eigenes Recht für visuelle Gestaltung. Es legt keine österreichweit einheitliche Stundenanzahl und keine abschließende Liste zulässiger Techniken fest.

Die Herstellung eines Gebrauchsgegenstands für den persönlichen Gebrauch oder für Angehörige ist eine andere Rechtsfrage als Zeichnen und Malen nach § 63. Der Beitrag zur Freizeitarbeit nach § 61 behandelt diese Abgrenzung.

Welche Materialien die Anstalt beschaffen muss

Nach § 64 Abs. 1 StVG beschafft die Anstalt auf Kosten des Strafgefangenen jene Gegenstände, die zur Ausübung der Rechte nach §§ 62 und 63 erforderlich sind. Für Zeichnen oder Malen kommen je nach Vorhaben etwa Papier, Stifte, Pinsel oder Farben in Betracht. Das Gesetz ordnet keine pauschale kostenlose Ausgabe an und verspricht auch keine unbegrenzte Menge oder bestimmte Marke.

Für die Kosten dürfen Strafgefangene auch Geldmittel verwenden, die ihnen sonst für die Beschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Wer eine Anschaffung beantragt, sollte deshalb beide Punkte auseinanderhalten: Welche Gegenstände sind für die konkrete bildnerische Tätigkeit erforderlich und aus welchen verfügbaren Mitteln werden sie bezahlt?

Was in einem Materialansuchen stehen sollte

§ 64 Abs. 1 nennt die Beschaffung und die Kostentragung. Eine bestimmte Antragsform, eine österreichweit geltende Stückliste oder eine allgemeine Bearbeitungsfrist stehen in dieser Vorschrift nicht. Die zuständige Anstalt kann daher zum konkreten Ablauf eigene Informationen geben, ohne dass daraus eine zusätzliche gesetzliche Voraussetzung für das Recht aus § 63 folgt.

Ein klarer schriftlicher Antrag hilft, den Bedarf einzuordnen. Nennen Sie die geplante Tätigkeit, die benötigten Gegenstände, ihre Menge und den Zusammenhang mit dem vorgesehenen Umfang. Fragen Sie außerdem, welche Kosten anfallen und welche Geldmittel dafür eingesetzt werden können. Wenn ein Gegenstand abgelehnt oder die Menge gekürzt wird, bitten Sie um die konkrete Begründung.

Wann eigene Zeichnungen und Bilder zu belassen sind

§ 64 Abs. 2 StVG erfasst Aufzeichnungen und Erzeugnisse bildnerischer Betätigung. Auf Verlangen sind sie dem Strafgefangenen zu belassen. Eine Ausnahme nennt das Gesetz, wenn bestimmte Tatsachen einen Missbrauch befürchten lassen oder die Ordnung im Haftraum leidet. Damit kommt es auf die konkrete Arbeit, das Verlangen und den genannten Grund an.

Im Übrigen sind die Aufzeichnungen und Werke wie Verwahrnisse zu behandeln. Der letzte Satz des § 62 StVG bleibt ausdrücklich unberührt. Die Vorschrift regelt damit den Verbleib in der Anstalt und dessen Ausnahmen. Ob ein Werk versandt, verkauft oder auf andere Weise weitergegeben werden kann, lässt sich aus §§ 63 und 64 allein nicht abschließend beantworten. Bei anderen persönlichen Sachen hilft der Beitrag über Verwahrung und Herausgabe weiter.

Was bei einer Ablehnung oder Einbehaltung hilft

Halten Sie fest, welches Material oder Werk betroffen ist, wann Sie ein Ansuchen oder Verlangen gestellt haben und wie die Anstalt reagiert hat. Bei Materialien sind Gegenstand, Menge und Kostenfrage wichtig. Bei einem fertigen Werk können Sie fragen, ob die Anstalt einen möglichen Missbrauch oder die Ordnung im Haftraum anspricht und auf welche Tatsachen sie sich stützt.

Bitten Sie, wenn möglich, um eine schriftliche Mitteilung mit der konkreten Begründung. Ob und auf welchem Weg eine Entscheidung überprüft werden kann, hängt vom Vorgang und seiner rechtlichen Einordnung ab. Eine allgemeine Frist lässt sich aus §§ 63 und 64 StVG nicht ableiten. Für die Prüfung sind Ansuchen, Antwort und eine genaue Beschreibung des Materials oder Werks hilfreich.

Häufige Fragen

Material, Umfang und eigene Werke

Muss die Anstalt Farben und Papier kostenlos bereitstellen? +

Nein. § 64 Abs. 1 StVG sieht die Beschaffung erforderlicher Gegenstände durch die Anstalt auf Kosten des Strafgefangenen vor. Für die Bezahlung dürfen auch Geldmittel verwendet werden, die sonst für Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.

Gibt es eine gesetzliche Liste der erlaubten Malmaterialien? +

§§ 63 und 64 StVG nennen keine bestimmte Marke und keine abschließende Materialliste. Maßgeblich ist, welche Gegenstände für die konkrete bildnerische Betätigung erforderlich sind und ob der Umfang angemessen ist.

Darf ich in meiner Freizeit zeichnen oder malen? +

§ 63 StVG berechtigt Strafgefangene, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen. Der Umfang und die benötigten Gegenstände müssen zum konkreten Vorhaben passen.

Darf ein fertiges Bild einbehalten werden? +

Auf Verlangen ist ein Erzeugnis bildnerischer Betätigung nach § 64 Abs. 2 StVG zu belassen. Das Gesetz nennt eine Ausnahme, wenn bestimmte Tatsachen einen Missbrauch befürchten lassen oder die Ordnung im Haftraum leidet. Verlangen und Begründung sollten dokumentiert werden.

Legt § 63 eine feste Zahl von Stunden oder Materialien fest? +

§§ 63 und 64 nennen keine feste Stundenzahl oder abschließende Materialliste. § 63 verlangt einen angemessenen Umfang. Beschreiben Sie das konkrete Vorhaben und bitten Sie bei einer Einschränkung um Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe.

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