Eine konkrete Entscheidung oder Anordnung ist erkennbar.
Bezeichnen Sie den Anstaltsakt genau. Stellen Sie die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und Zustellungsdaten gegenüber und lassen Sie prüfen, ob § 120 StVG eine Beschwerde eröffnet.
Zwei verschiedene Entlassungstermine? So prüfen Sie Unterlagen, Beschwerdefrist nach § 120 StVG und zuständiges Vollzugsgericht.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug
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Wenn zwei schriftliche Berechnungen unterschiedliche Entlassungstermine nennen, sollte die Abweichung rasch anhand der vollständigen Vollzugsunterlagen geprüft werden. Das frühere Datum beweist für sich allein nicht, dass der Strafvollzug an diesem Tag enden muss. Auch ein späteres Schreiben belegt nicht automatisch, dass seine Berechnung stimmt.
Für den nächsten Schritt ist wichtig, ob die Justizanstalt eine Entscheidung oder Anordnung getroffen hat, ob ein Verhalten von Vollzugsbediensteten Rechte berührt oder ob nur eine rechnerische Mitteilung vorliegt. Davon hängen Rechtsweg, Frist und zuständiges Vollzugsgericht ab.
Die Auswahl ordnet die nächsten Schritte. Sie beurteilt den konkreten Strafzeitraum nicht.
Wählen Sie die Situation, die Ihrer aktuellen Akte am nächsten kommt.
Bezeichnen Sie den Anstaltsakt genau. Stellen Sie die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und Zustellungsdaten gegenüber und lassen Sie prüfen, ob § 120 StVG eine Beschwerde eröffnet.
Bitten Sie die Justizanstalt um eine nachvollziehbare schriftliche Erklärung, welche Berechnung maßgeblich sein soll und worauf sie beruht. Behandeln Sie diese Bitte nicht als sichere Wahrung einer Beschwerdefrist.
Holen Sie unverzüglich eine fallbezogene rechtliche Prüfung ein. Übermitteln Sie beide Berechnungen, die zugrunde liegenden Vollzugsunterlagen und die Zustellungsdaten. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug nicht automatisch.
Unterschiedliche Termine können auf verschiedenen Bearbeitungsständen, abweichenden Berechnungsgrundlagen oder einem Fehler beruhen. Die Schreiben allein zeigen noch nicht, welcher Grund vorliegt. Vergleichen Sie daher Aussteller, Datum, Zustellung, genannten Endtermin und die jeweils angeführte Grundlage.
Entscheidend ist auch, ob das Schreiben eine Entscheidung oder Anordnung enthält oder lediglich eine rechnerische Information übermittelt. Der Titel "Strafzeitberechnung" beantwortet diese Rechtsfrage nicht von selbst. Dieser Beitrag behandelt den konkreten Entlassungstermin und den möglichen Rechtsschutz gegen einen Anstaltsakt. Er berechnet keine Unterbrechungszeiten neu und behandelt die Untersuchungshaftanrechnung nicht allgemein.
Sichern Sie beide vollständigen Berechnungen samt Anlagen und Zustellnachweisen. Legen Sie eine kurze Chronologie an, die für jedes Schreiben Aussteller, Datum, Übermittlungsweg und den genannten Entlassungstermin festhält. Ergänzen Sie die verfügbaren gerichtlichen Vollstreckungsunterlagen und spätere Entscheidungen der Justizanstalt.
Markieren Sie konkret, welche Angaben oder Zwischenergebnisse voneinander abweichen. Fragen Sie, auf welche Unterlage sich die jeweilige Berechnung stützt und ob eine Entscheidung oder Anordnung ergangen ist. Eine eigene Rechnung aus unvollständigen Unterlagen kann die Ursache des Unterschieds nicht verlässlich klären.
Nach § 120 Abs. 1 StVG können Strafgefangene eine Entscheidung oder Anordnung anfechten, wenn diese ihre Rechte betrifft. Auch ein Verhalten von Vollzugsbediensteten kann Gegenstand der Beschwerde sein, wenn es Rechte des Strafgefangenen verletzt. Die Beschwerde muss den angefochtenen Akt bezeichnen und die Gründe nennen, soweit sie nicht offenkundig sind.
Nicht jedes Schreiben mit einem Entlassungsdatum ist automatisch eine anfechtbare Entscheidung oder Anordnung. Zu prüfen sind der tatsächliche Inhalt, die Wirkung und die Stelle, von der das Schreiben stammt. Eine bloße Bitte um Erklärung sollte nicht als sichere Einbringung einer Beschwerde oder als Fristwahrung behandelt werden.
Gegen eine Entscheidung muss die Beschwerde spätestens am vierzehnten Tag nach ihrer Verkündung oder Zustellung eingebracht werden. Wird spätestens am dritten Tag nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt, beginnt diese Frist mit deren Zustellung. Für andere Beschwerden kann eine Beschwerde, außer bei Gefahr im Verzug, frühestens am ersten und spätestens am vierzehnten Tag nach dem Tag erhoben werden, an dem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekannt geworden ist. Hat der Strafgefangene nach der Zustellung oder Verkündung ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet, ist sie nicht mehr zulässig.
Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich zu der vom Anstaltsleiter bestimmten Zeit beim dafür zuständigen Strafvollzugsbediensteten einzubringen. Bezeichnen Sie das angegriffene Schreiben oder Verhalten genau, schildern Sie die Abweichung der Berechnungen und legen Sie dar, welche Rechte dadurch betroffen sein sollen. Lassen Sie den Fristbeginn anhand des konkreten Vorgangs prüfen.
§ 16 Abs. 3 StVG weist Beschwerden gegen Entscheidungen und Anordnungen des Anstaltsleiters, gegen eine rechtsverletzende Handlung des Anstaltsleiters oder gegen dessen Säumnis dem Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zu, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Wer das Schreiben erlassen hat und welcher Akt angefochten wird, muss daher zuerst geklärt sein. Daraus lässt sich ohne Kenntnis der Justizanstalt kein bestimmtes Gericht ableiten.
Eine Entscheidung über die Nichteinrechnung nach § 99 StVG ist eine eigene Frage mit einer gesonderten Zuständigkeitsregel. Dieser Beitrag behandelt sie nicht. Der verlinkte Beitrag zur Nichteinrechnung beschreibt den Entwurf einer Änderung zu § 99 StVG und ist keine Darstellung bereits geltenden neuen Rechts.
Ist der frühere Termin bereits verstrichen oder steht er unmittelbar bevor, sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Übermitteln Sie beide Berechnungen samt Zustellungsdaten und Vollstreckungsunterlagen zur Prüfung. Bitten Sie die Justizanstalt um Klarstellung, welche Berechnung sie anwendet. Lassen Sie zugleich prüfen, ob ein konkreter Anstaltsakt mit Beschwerde angefochten werden kann. Warten Sie mit der Prüfung einer möglichen Beschwerdefrist nicht auf eine unverbindliche Auskunft.
Die Beschwerde hat nach § 120 Abs. 3 StVG keine automatische aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter oder das mit der Beschwerde angerufene Gericht kann sie auf Antrag oder von Amts wegen zuerkennen, wenn keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und der Vollzug für den Strafgefangenen nach Abwägung der berührten Interessen einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Einzelfall ab. Weder eine frühere Berechnung noch ein offener Rechtsbehelf garantiert für sich allein einen bestimmten Entlassungstag.
Der Beitrag behandelt den Entwurf zu § 99 StVG und die besondere Nichteinrechnungsfrage. Der Entwurf ist nicht mit geltendem neuem Recht gleichzusetzen.
Eine Frage zur Anrechnung von Untersuchungshaft ist ein eigener Prüfungspunkt und nicht dieselbe Frage wie eine widersprüchliche Berechnung des laufenden Strafvollzugs.
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