Untersuchungsausschuss: Wann darf eine Auskunftsperson vorgeführt werden?
§ 36 VO-UA verlangt für eine Vorführung eine neuerliche Ladung mit Androhung und weitere Nichtbefolgung ohne genügende Entschuldigung.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug
Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.
Erstgespräch buchen
Wo soll Ihr Erstgespräch stattfinden?
Der parlamentarische Untersuchungsausschuss kann beschließen, eine Auskunftsperson durch die zuständige Verwaltungsbehörde vorführen zu lassen. Für diesen Schritt verlangt § 36 Abs. 2 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) eine weitere Nichtbefolgung nach einer neuerlichen Ladung mit ausdrücklicher Androhung und ohne genügende Entschuldigung. Ein erstes Fernbleiben löst die Vorführung nicht unmittelbar aus.
Der Ausschuss kann nach einem unentschuldigten Fernbleiben zunächst beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Geld-Beugestrafe beantragen und gleichzeitig neuerlich laden. Erst wenn auch dieser Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge geleistet wird, kann er die Vorführung beschließen. Ladungen, Zustellung, Entschuldigung und Beschluss müssen deshalb getrennt geprüft werden.
Welcher Verfahrensschritt liegt vor?
Die Antwort hilft, Ihre Unterlagen und die nächsten Prüfpunkte zu ordnen.
Sie möchten Ihre Unterlagen individuell prüfen lassen?
Was liegt Ihnen derzeit vor?
Wählen Sie den Schritt, der am ehesten zu Ihren Unterlagen passt.
Ihre nächsten Prüfschritte
Gegen den Beschluss über die Vorführung nach § 36 Abs. 2 VO-UA ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Eine genügende Entschuldigung ist für die Maßnahmen nach § 36 VO-UA entscheidend. Das Gesetz enthält keine abschließende Liste anerkannter Gründe.
Bei der Zustellung kommt es auf die Stufe der Ladung an. Nach § 32 Abs. 2 VO-UA ist jede weitere Ladung zu eigenen Handen zuzustellen.
Welche Schritte folgen auf ein versäumtes Erscheinen?
Welche Schritte folgen auf ein versäumtes Erscheinen?
§ 36 Abs. 1 VO-UA setzt zunächst voraus, dass die Auskunftsperson einer Ladung, die nach § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellt wurde, ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Der Ausschuss kann daraufhin beim BVwG die Verhängung einer Geld-Beugestrafe beantragen. Das Gericht entscheidet über diesen Antrag; die Geldstrafe entsteht nicht automatisch durch das Fernbleiben.
Gleichzeitig kann der Ausschuss eine neue Ladung aussprechen. Darin kann er androhen, bei nochmaliger Nichtbefolgung eine Vorführung zu beschließen. § 36 Abs. 2 knüpft die Vorführung an das weitere Ausbleiben nach dieser Ladung und daran, dass keine genügende Entschuldigung vorliegt.
Die schriftliche Androhung, der nächste Ladungstermin und ein allfälliger Beschluss sind daher eigene Prüfpunkte. Eine frühere Ladung oder ein bloßer Hinweis auf mögliche Folgen ersetzt den Beschluss über die Vorführung nicht.
Wie muss eine neuerliche Ladung zugestellt werden?
Wie muss eine neuerliche Ladung zugestellt werden?
§ 32 Abs. 2 VO-UA unterscheidet zwischen der ersten Ladung und jeder weiteren Ladung. Die erste Ladung darf ohne Zustellnachweis ergehen. Jede weitere Ladung ist der Auskunftsperson zu eigenen Handen zuzustellen. Das ist für die Folge nach § 36 VO-UA besonders wichtig.
Prüfen Sie daher für jede Ladung den Empfänger, den Zustelltag und die dokumentierte Zustellart. Bewahren Sie auch Umschlag, Hinterlegungsanzeige und allfällige Verständigungen auf. Ein möglicher Zustellmangel führt nicht ohne Prüfung automatisch zu einer bestimmten Rechtsfolge; maßgeblich sind der konkrete Vorgang und die einschlägigen Zustellregeln.
Wann ist eine Entschuldigung ausreichend?
Wann ist eine Entschuldigung ausreichend?
§ 36 VO-UA verlangt für die Beugestrafe und für die spätere Vorführung, dass die Auskunftsperson ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist. Die Vorschrift führt keine abschließende Liste von Gründen an, die in jedem Fall genügen oder nicht genügen.
Stellen Sie den konkreten Hinderungsgrund mit Datum und Ablauf dar. Sichern Sie vorhandene Belege und weisen Sie nach, wann Sie den Ausschuss oder die zuständige Stelle informiert haben. Ob ein Grund genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Erkrankung oder ein Terminkonflikt sollte daher nicht ohne Belege und Verfahrensprüfung als automatisch ausreichend oder unbeachtlich eingestuft werden.
Welche Geld-Beugestrafen sieht das Gesetz vor?
Welche Geld-Beugestrafen sieht das Gesetz vor?
§ 55 Abs. 1 VO-UA nennt bei Nichtbefolgung einer Ladung einen Strafrahmen von 500 bis 5.000 Euro. Im Wiederholungsfall reicht der Rahmen von 2.000 bis 10.000 Euro. Voraussetzung bleibt das Verfahren nach § 36 Abs. 1; der Ausschuss beantragt die Geldstrafe und das BVwG entscheidet darüber.
§ 55 Abs. 2 betrifft einen anderen Fall, nämlich die ungerechtfertigte Verweigerung einer Aussage. Die Beugestrafen nach dieser Vorschrift sind Geldbeträge. § 55 VO-UA begründet keine Haftbefugnis. Die Vorführung nach § 36 Abs. 2 ist davon zu unterscheiden: Sie dient dem Erscheinen vor dem Ausschuss und folgt den dafür genannten Voraussetzungen.
Wer beschließt die Vorführung und wer führt sie aus?
Wer beschließt die Vorführung und wer führt sie aus?
Über die Vorführung entscheidet der Untersuchungsausschuss durch Beschluss. § 36 Abs. 2 sieht vor, dass die Auskunftsperson durch die politische Behörde vorgeführt werden kann. Der gesetzliche Begriff bezeichnet eine Verwaltungsbehörde. Welche Stelle im Einzelfall zuständig ist, sollte anhand des Beschlusses und der zuständigen Behörden geprüft werden.
Der Vorsitzende hat die Beschlüsse nach § 36 Abs. 1 und 2 zu beurkunden. Gegen den Beschluss über die Vorführung nach Abs. 2 ist eine Beschwerde an das BVwG zulässig. Sichern Sie den vollständigen Beschluss und den Zustellnachweis und prüfen Sie den Rechtsweg unverzüglich.
Die Vierwochenfrist in § 56 Abs. 2 VO-UA gilt für Entscheidungen des BVwG nach § 36 Abs. 1 und § 45 Abs. 2. Sie ist keine im Gesetz genannte Beschwerdefrist für die Vorführung nach § 36 Abs. 4. Eine konkrete Frist oder aufschiebende Wirkung lässt sich daher nicht aus dieser Vierwochenregel ableiten.
Welche Unterlagen sollten Sie jetzt sichern?
Welche Unterlagen sollten Sie jetzt sichern?
Erstellen Sie eine zeitliche Übersicht und legen Sie jedes Schriftstück dazu. Dazu gehören alle Ladungen, Zustellnachweise, Umschläge, Entschuldigungen samt Belegen, die Androhung, der Beschluss über eine Geld-Beugestrafe oder Vorführung sowie die Korrespondenz mit dem Ausschuss und Behörden.
Notieren Sie, wann Sie welches Schreiben erhalten und beantwortet haben. Wenn ein Beschluss schon zugestellt wurde, lassen Sie dessen Rechtsmittelbelehrung, Zustelltag und Inhalt rasch prüfen. Eine allgemeine Darstellung ersetzt dabei nicht die Prüfung der konkreten Aktenlage.
Wie unterscheidet sich die Vorführung von anderen Verfahren?
Wie unterscheidet sich die Vorführung von anderen Verfahren?
Die Vorführung einer Auskunftsperson vor einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss richtet sich nach der VO-UA. Eine Vorführung in einem Strafverfahren folgt einem anderen Verfahrensrecht und hat einen anderen Anlass. Übertragen Sie Voraussetzungen, zuständige Organe oder Rechtsmittel aus dem Strafverfahren daher nicht ungeprüft auf den Untersuchungsausschuss.
Auch eine Vorführung im Exekutionsverfahren wegen einer verweigerten Vermögensauskunft betrifft einen anderen Verfahrensschritt. Die folgenden Beiträge behandeln diese eigenständigen Konstellationen: Beugemittel gegen Zeugen im Strafverfahren und verweigertes Vermögensverzeichnis im Exekutionsverfahren.
Fragen zur Vorführung vor dem Untersuchungsausschuss
Kann der Ausschuss nach dem ersten Fernbleiben sofort meine Vorführung beschließen? +
§ 36 VO-UA sieht zunächst den Antrag auf eine Geld-Beugestrafe und eine neuerliche Ladung mit Androhung vor. Für den Vorführungsbeschluss muss die Auskunftsperson auch dieser neuerlichen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht folgen.
Kann ich wegen des Fernbleibens in Beugehaft genommen werden? +
§ 55 VO-UA regelt Geld-Beugestrafen. Die Vorführung nach § 36 Abs. 2 ist davon rechtlich zu trennen und keine Haftstrafe. Für ein anderes Verfahren gelten dessen eigene Voraussetzungen.
Wer verhängt die Geld-Beugestrafe? +
Der Ausschuss kann sie beim BVwG beantragen. Das BVwG entscheidet über den Antrag. Das bloße Fernbleiben setzt noch keine Geldstrafe fest.
Wie lange habe ich für eine Beschwerde gegen die Vorführung? +
§ 36 Abs. 4 VO-UA eröffnet die Beschwerde an das BVwG. Die Vierwochenfrist aus § 56 Abs. 2 betrifft die dort genannten Verfahren nach § 36 Abs. 1 und § 45 Abs. 2. Lassen Sie den Zustelltag und die anwendbare Beschwerdefrist anhand des konkreten Beschlusses unverzüglich prüfen.
Was soll ich zu einer rechtlichen Prüfung mitbringen? +
Nehmen Sie sämtliche Ladungen, Zustellnachweise, Ihre Entschuldigungen samt Belegen, die Androhung, einen allfälligen Vorführungsbeschluss und die bisherige Korrespondenz mit.
Verhaftung? Festnahme? Haftbefehl?
Bei Freiheitsentzug zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags. In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.
Direkter Draht in die Kanzlei.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 660 2407152