Die Anweisung sollte den unterhaltsberechtigten Angehörigen, den Zweck und den gewünschten Zahlungsbetrag eindeutig bezeichnen.
§ 54a Abs 1 StVG eröffnet die Verwendung der dort genannten Mittel für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige. In der Anweisung sollten daher die Person des Empfängers, der Zahlungszweck, der Zeitraum und der gewünschte Betrag klar erkennbar sein. Ergänzen Sie die Kontodaten nur aus einer verlässlichen Quelle.
Die Justizanstalt muss die Anweisung dem richtigen Guthaben zuordnen können. Legen Sie deshalb den Unterhaltstitel oder die Vereinbarung und eine aktuelle Kontenaufstellung bei. Bei regelmäßigen Zahlungen sollte außerdem geklärt werden, wie weitere Anweisungen dokumentiert werden.