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Strafhaft

Nach Anstaltsunfall dauerhaft erwerbsgemindert: Rente ab Entlassung

§ 79 StVG: Wann nach einem Arbeitsunfall in Haft eine Leistung nach der Entlassung geprüft werden kann und welche Nachweise wichtig sind.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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2. Oktober 2026. Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Nach einem Arbeitsunfall oder einer einschlägigen Erkrankung während der Haft kann eine besondere Leistung nach § 79 Strafvollzugsgesetz in Betracht kommen. Voraussetzung ist eine fortbestehende Minderung der Arbeitsfähigkeit nach der Entlassung.

Diese Regelung setzt eine klare zeitliche und medizinische Prüfung voraus. Der Beitrag erklärt die Mindestdauer, die 20-Prozent-Schwelle, die wichtigsten Nachweise und den Verfahrensweg. Er behandelt damit eine andere Frage als die akute Unfallmeldung oder die medizinische Versorgung im Vollzug.

Schnelle Einordnung

Ist eine Leistung nach § 79 StVG näher zu prüfen?

Die Auswertung ordnet Entlassung, Dauer, medizinische Minderung und Nachweise ein.

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01 Frage 1

Ist die Minderung der Arbeitsfähigkeit nach der Entlassung schon belegt?

Ordnen Sie den Stand der medizinischen und zeitlichen Nachweise ein.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Voraussetzungen und Nachweise abgleichen.

Prüfen Sie, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einem Ereignis oder einer Erkrankung nach § 76 StVG beruht, mindestens drei Monate gedauert hat und die Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 Prozent mindert. Entscheidend ist zusätzlich, dass die Minderung nach der Entlassung fortbesteht.

02

Den Verlauf vor der Entlassung sichern.

Wenn die Entlassung bevorsteht, sollten Befunde, Behandlungen und die konkrete Tätigkeit im Vollzug fortlaufend dokumentiert werden. Für § 79 StVG kommt es auf die Dauer von mindestens drei Monaten und das Fortbestehen der Minderung nach der Entlassung an.

03

Fehlende Grundlagen gezielt klären.

Fehlen Befunde, Angaben zum Unfall oder eine Entscheidung, sollte zuerst eine chronologische Akte erstellt werden. Dazu gehören Hergang, Tätigkeit, Behandlung, mindestens dreimonatiger Zeitraum, Entlassungsdatum und Beschwerden nach der Entlassung.

04

Entscheidung und Zeitraum überprüfen.

Bei einer Ablehnung oder Beendigung kommt es auf den konkreten Bescheid, die Begründung und den zugrunde gelegten Zeitraum an. Die Prüfung sollte klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen und die Dauer der Minderung vollständig berücksichtigt wurden.

Welche Voraussetzungen § 79 StVG verlangt

§ 79 Abs. 1 StVG knüpft die Leistung an eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinn des § 76 StVG. Das Ereignis oder die Erkrankung darf nicht vorsätzlich selbst herbeigeführt worden sein. Zusätzlich muss die Arbeitsunfähigkeit mindestens drei Monate dauern und die Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 Prozent mindern.

Für die besondere Leistung ist der Zeitpunkt nach der Haft entscheidend: Die Minderung muss nach der Entlassung fortbestehen. Ein Unfall während der Arbeit in der Justizanstalt allein löst daher noch keinen automatischen Anspruch aus.

20 Prozent und drei Monate richtig einordnen

Die gesetzliche Prüfung hat zwei voneinander abhängige Zeit- und Schwellenfragen. Erstens muss die Arbeitsunfähigkeit mindestens drei Monate dauern. Zweitens muss die Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 Prozent gemindert sein. Beide Punkte brauchen eine belastbare medizinische Grundlage.

Die Leistung wird nach § 79 Abs. 2 StVG nur für die Zeit gewährt, in der die Minderung der Arbeitsfähigkeit mindestens 20 Prozent beträgt. Daraus folgt keine pauschale Zusage auf Dauer. Eine spätere Veränderung des Gesundheitszustands kann für die weitere Beurteilung relevant sein.

Welche Unterlagen nach der Entlassung wichtig sind

Für die Prüfung sollte der gesamte Verlauf in einer zeitlichen Reihenfolge vorliegen: Tätigkeit und Unfallhergang oder Krankheitsbeginn, erste Beschwerden, Untersuchungen, Behandlungen, der Zeitraum von mindestens drei Monaten, der Entlassungstermin und die Beschwerden danach.

Besonders wichtig sind Befunde, aus denen die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar wird. Dazu kommen vorhandene Unfallberichte, Anträge, Bescheide und Unterlagen zur Entlassung. Fehlende Zeiträume sollten ausdrücklich markiert werden, statt sie durch Vermutungen zu ersetzen.

Die bestehende Übersicht zum Arbeitsunfall in Strafhaft behandelt die akute Behandlung, die Meldung und die allgemeine Dokumentation. Diese Punkte können für die spätere Prüfung nach § 79 StVG wichtige Ausgangsunterlagen liefern.

Höhe und spätere Neufeststellung

§ 79 Abs. 2 StVG verweist für die Höhe der Leistung, die Neufeststellung und weitere Fragen auf Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die konkrete Höhe lässt sich deshalb nicht allein aus dem Strafvollzugsgesetz und schon gar nicht ohne medizinische und versicherungsrechtliche Eckdaten berechnen.

Für Betroffene ist zunächst zu klären, ob der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist und wie lange die Minderung von mindestens 20 Prozent nach der Entlassung fortbesteht. Erst danach lässt sich die Berechnung oder eine spätere Änderung sinnvoll prüfen.

Zuständigkeit und Verfahren nach § 84 StVG

§ 84 StVG regelt, welche Stelle über Leistungen nach dem Strafvollzugsgesetz entscheidet. Grundsätzlich liegt die Entscheidung beim zuständigen Bundesministerium. Für bestimmte übertragene Leistungen beschreibt die Vorschrift einen Weg über den zuständigen Krankenversicherungsträger.

Welcher Verfahrensweg im Einzelfall gilt, hängt daher vom konkreten Leistungsgegenstand und vom Inhalt der Entscheidung ab. Bei einer Ablehnung oder Beendigung sollten Bescheid, Begründung und Zustelldatum vollständig gesichert werden. Eine allgemeine Frist oder ein bestimmtes Rechtsmittel lässt sich ohne diesen Bescheid nicht seriös nennen.

Prüfraster

Welche Punkte für § 79 StVG zusammengehören

Die Übersicht trennt die gesetzlichen Voraussetzungen von den dafür nötigen Nachweisen.

Prüfung einer Leistung nach § 79 StVG
Prüfpunkt Gesetzlicher Kern Sinnvoller Nachweis
Ereignis Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Einordnung nach § 76 StVG, nicht vorsätzlich selbst herbeigeführt Hergang, Tätigkeit, Befunde und Berichte
Dauer Mindestens drei Monate Arbeitsunfähigkeit muss diesen Zeitraum erreichen Behandlungs- und Befundchronologie
Schwelle Mindestens 20 Prozent Minderung der Arbeitsfähigkeit als gesetzliche Untergrenze Medizinische Beurteilung und Verlauf
Zeitpunkt Fortbestehen nach der Entlassung Minderung muss nach der Entlassung weiter bestehen Entlassungsnachweis und Befunde danach
Verfahren § 84 StVG Zuständigkeit nach Leistungsart und Übertragung Bescheid, Begründung und Zustelldatum

Die Tabelle ersetzt keine medizinische oder rechtliche Einzelfallprüfung und nennt keine konkrete Leistungshöhe.

Für medizinische Unterlagen und Beschwerden im Vollzug ist auch der Beitrag Krankenbehandlung im Strafvollzug dokumentieren relevant. Die dort behandelte Dokumentation ersetzt die Prüfung nach § 79 StVG nicht, kann sie aber vorbereiten.

Häufige Fragen

Rente nach einem Arbeitsunfall in Haft

Beginnt die Leistung schon mit dem Unfall? +

Die besondere Leistung nach § 79 StVG setzt voraus, dass die gesetzlich genannten Bedingungen erfüllt sind und die Minderung der Arbeitsfähigkeit nach der Entlassung fortbesteht. Der Unfalltag allein entscheidet daher nicht.

Muss die Arbeitsfähigkeit dauerhaft vollständig verloren sein? +

Nein. § 79 StVG nennt eine Minderung von mindestens 20 Prozent und die dort geregelte Dauer. Eine vollständige oder lebenslange Arbeitsunfähigkeit ist dem Gesetzestext als allgemeine Voraussetzung nicht zu entnehmen.

Reicht jeder Unfall in der Justizanstalt aus? +

Nein. Zusätzlich zur Einordnung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit müssen die Mindestdauer, die 20-Prozent-Schwelle und das Fortbestehen nach der Entlassung geprüft werden. § 76 StVG enthält außerdem die dort geregelte Einschränkung bei vorsätzlicher Selbstherbeiführung.

Kann die konkrete Höhe online berechnet werden? +

Eine seriöse Höhe lässt sich ohne medizinische und versicherungsrechtliche Eckdaten nicht nennen. § 79 Abs. 2 StVG verweist für Höhe und Neufeststellung auf Bestimmungen des ASVG.

Was ist bei einer Ablehnung zu tun? +

Sichern Sie den vollständigen Bescheid, die Begründung und das Zustelldatum. Danach ist zu prüfen, welche Stelle entschieden hat und ob die Voraussetzungen, die Dauer und das Fortbestehen nach der Entlassung richtig erfasst wurden.

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