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Untersuchungshaft

Telefonate in der Untersuchungshaft: Rechte nach § 188 StPO

Telefonate in der Untersuchungshaft nach § 188 StPO: Anspruch auf Privatkontakt, uneingeschränkter Verteidigerkontakt nach § 59 StPO, Beschränkungen und Beschwerderecht.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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1. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Telefonate in der Untersuchungshaft sind kein Privileg, sondern ein gesetzlich verankertes Recht. § 188 StPO regelt den Verkehr mit der Außenwelt einschließlich Besuchen und Telefonaten. Der Kontakt mit dem Verteidiger steht auf einer anderen, stärkeren Grundlage: § 59 StPO garantiert ihn uneingeschränkt und ohne Überwachung.

Dieser Beitrag erklärt, wie oft und mit wem telefoniert werden darf, welche Beschränkungen zulässig sind und wie man gegen rechtswidrige Einschränkungen vorgeht. Privattelefonate können genehmigungspflichtig sein und überwacht werden. Das Gespräch mit der Verteidigung ist davon vollständig ausgenommen. Bei Rechtsverstößen steht die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen.

Welcher Schritt passt zu Ihrer Lage?

Telefonrecht prüfen, Verteidigerkontakt sichern oder Beschränkung anfechten: was brauchen Sie?

Telefonate in der Untersuchungshaft richten sich nach § 188 StPO. Der Kontakt mit dem Verteidiger ist nach § 59 StPO uneingeschränkt. Wählen Sie, worum es Ihnen gerade geht, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

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01 Frage 1

Was steht in Ihrem Fall im Vordergrund?

Das Recht auf Telefonate in der Untersuchungshaft hat mehrere Facetten. Der Kontakt mit dem Verteidiger steht auf einer anderen Grundlage als der Privatkontakt mit Angehörigen. Wählen Sie den Ansatz, der bei Ihnen aktuell trägt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Privattelefonate in der Untersuchungshaft sind möglich, bedürfen aber der Genehmigung und unterliegen der Hausordnung der Justizanstalt.

Nach § 188 StPO haben Untersuchungsgefangene Anspruch auf Kontakt mit der Außenwelt. Telefonate mit Angehörigen und anderen Vertrauenspersonen sind zulässig, unterliegen aber der Genehmigung durch die Anstaltsleitung und den im Beschluss festgelegten Auflagen. Frequenz und Dauer richten sich nach der Hausordnung der jeweiligen Justizanstalt. Ein angeordneter Untersuchungshaft-Beschluss kann den Kontakt auf bestimmte Personen einschränken.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Hausordnung der Justizanstalt auf Telefonzeiten und Genehmigungsverfahren prüfen. Zweitens beim Anstaltsleiter einen Antrag auf Genehmigung bestimmter Telefonnummern einbringen. Drittens prüfen ob der Haftbeschluss Auflagen zum Außenkontakt enthält: den Verteidiger über allfällige Einschränkungen informieren.

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02

Der Telefonkontakt mit dem Verteidiger ist nach § 59 StPO uneingeschränkt und darf weder überwacht noch untersagt werden.

Nach § 59 StPO hat die beschuldigte Person jederzeit und ohne Einschränkung das Recht auf Verkehr mit dem Verteidiger. Dieses Recht umfasst auch Telefonate. Eine Überwachung oder Aufzeichnung von Gesprächen zwischen Beschuldigtem und Verteidiger ist gesetzlich verboten. Die Justizanstalt muss die technische Möglichkeit für solche Gespräche sicherstellen. Ein Beschluss, der diesen Kontakt einschränkt, ist anfechtbar.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Verteidiger über die konkrete Erreichbarkeit in der Anstalt informieren und Telefonzeiten abstimmen. Zweitens bei Verweigerung sofort schriftlich Beschwerde einlegen und den Verteidiger informieren. Drittens den Sachverhalt dokumentieren, Datum, Uhrzeit und Name der verweigernden Bediensteten festhalten.

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Privattelefonate können überwacht und aufgezeichnet werden. Kosten trägt die gefangene Person. Bestimmte Personen können durch Beschluss ausgeschlossen werden.

Nach § 188 StPO können Telefonate mit Personen außerhalb des Verteidigers durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft beschränkt werden, wenn dies der Zweck der Untersuchungshaft erfordert. Zulässig sind Aufzeichnung und Überwachung durch die Justizanstalt. Die Kosten für Telefonate tragen die Gefangenen selbst. Auf dem Konto der inhaftierten Person müssen ausreichend Mittel hinterlegt sein.

Konkret jetzt zu tun: Erstens bei Aufnahme das Telefonkonto aufladen lassen und Angehörige über das Verfahren informieren. Zweitens die Liste genehmigter Nummern vollständig und aktuell halten. Drittens bei unerwarteter Überwachung oder Aufzeichnung die Verteidigung einschalten, da das Gespräch mit dem Verteidiger davon ausgenommen sein muss.

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Gegen eine Beschränkung des Außenkontakts steht die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen.

Beschränkungen des Außenkontakts in der Untersuchungshaft können mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist das übergeordnete Gericht, in der Regel das Oberlandesgericht. Die Beschwerde ist binnen drei Tagen ab Zustellung des Beschlusses einzubringen. Wird der Verteidigerkontakt nach § 59 StPO beeinträchtigt, ist die Beschwerde sofort einzubringen und der Mangel zu rügen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Dreitagesfrist wahren und den Beschluss strukturiert auf Rechtswidrigkeit prüfen. Zweitens die Beschwerde mit dem Verteidiger koordinieren und alle relevanten Belege beifügen. Drittens parallel eine Beschwerde an die Rechtsschutzbeauftragte in der Justizanstalt einbringen.

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Rechtsgrundlagen: § 188 StPO und § 59 StPO im Überblick

Nach § 188 StPO haben Untersuchungsgefangene Anspruch auf Kontakt mit der Außenwelt. Telefonate mit Angehörigen und anderen Vertrauenspersonen sind grundsätzlich zulässig, bedürfen jedoch der Genehmigung durch die Anstaltsleitung. Der Haftbeschluss kann den Kontakt auf bestimmte Personen einschränken, wenn dies der Zweck der Untersuchungshaft erfordert.

Davon strikt getrennt ist der Kontakt mit der Verteidigung. § 59 StPO gewährleistet der beschuldigten Person jederzeit das uneingeschränkte Recht auf Verkehr mit dem Verteidiger. Eine Überwachung oder Aufzeichnung dieser Gespräche ist gesetzlich verboten. Die Justizanstalt muss dafür die technischen Voraussetzungen schaffen.

Ergänzend gelten die Hausordnungen der einzelnen Justizanstalten, die Telefonzeiten, Genehmigungsverfahren und Kosten regeln. Wer seine Rechte kennt, kann Verstöße sofort erkennen und ansprechen.

Beschränkungen im Alltag und das Recht auf Beschwerde

Die Justizanstalt darf Privattelefonate aufzeichnen und überwachen, wenn ein entsprechender Beschluss vorliegt. Die Kosten trägt die inhaftierte Person aus dem eigenen Anstaltskonto. Fehlen ausreichend Mittel, können Angehörige das Konto außen befüllen. Genehmigte Rufnummern sind vorab zu melden und werden in einer Liste geführt.

Eine Beschränkung oder Untersagung von Privattelefonaten kann mit Beschwerde angefochten werden. Die Frist beträgt drei Tage ab Zustellung des Beschlusses. Zuständig ist das übergeordnete Gericht. Wird der Verteidigerkontakt beeinträchtigt, ist sofort Beschwerde einzubringen und der Mangel ausdrücklich zu rügen.

Erfahrungsgemäß lassen sich viele Probleme durch frühzeitige Kommunikation mit der Anstaltsleitung lösen. Ist das nicht möglich, ist die Verteidigung einzuschalten und eine schriftliche Beschwerde zu verfassen. Die Dokumentation des Vorfalls mit Datum und Namen erleichtert das weitere Verfahren.

Telefonrechte im Überblick

Privatkontakt und Verteidigerkontakt: die wichtigsten Unterschiede

Das Recht auf Telefonate in der Untersuchungshaft ist zweigeteilt. Die Übersicht stellt Privatkontakt und Verteidigerkontakt in den wesentlichen Punkten gegenüber.

Telefonrechte in der Untersuchungshaft nach § 188 StPO und § 59 StPO
Merkmal Privatkontakt (§ 188 StPO) Verteidigerkontakt (§ 59 StPO)
Rechtsgrundlage § 188 StPO § 59 StPO Stärker geschützt
Genehmigung Genehmigung durch Anstaltsleitung nötig Keine Genehmigung erforderlich Uneingeschränkter Zugang
Überwachung Aufzeichnung bei Beschluss zulässig Überwachung gesetzlich verboten Absolutes Verbot
Kosten Trägt die inhaftierte Person Trägt die inhaftierte Person Gleiche Kostenlage
Rechtsmittel Beschwerde binnen drei Tagen Sofortige Beschwerde bei Verletzung Priorität bei Beschwerde

Maßgeblich sind § 188 StPO für Privattelefonate und § 59 StPO für den Verteidigerkontakt.

Häufige Fragen

Was zu Telefonaten in der Untersuchungshaft häufig gefragt wird.

Wie oft darf man in der Untersuchungshaft telefonieren? +

Die Frequenz richtet sich nach der Hausordnung der jeweiligen Justizanstalt und den Auflagen im Haftbeschluss. Ein generelles Telefonverbot ist nicht zulässig. Der Verteidigerkontakt nach § 59 StPO ist zeitlich unbeschränkt.

Werden Telefonate in der Untersuchungshaft aufgezeichnet? +

Privattelefonate können aufgezeichnet und überwacht werden, wenn ein entsprechender Beschluss vorliegt. Gespräche mit dem Verteidiger dürfen nicht aufgezeichnet oder überwacht werden. Ein Verstoß dagegen ist sofort zu rügen.

Kann der Telefonkontakt mit bestimmten Personen verboten werden? +

Ja. Der Haftbeschluss kann den Außenkontakt auf bestimmte Personen beschränken, wenn der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert. Der Kontakt mit dem Verteidiger kann nicht verboten werden.

Wer trägt die Kosten für Telefonate in der Untersuchungshaft? +

Die Kosten trägt die inhaftierte Person aus dem Anstaltskonto. Angehörige können das Konto von außen befüllen. Die genauen Tarife sind der Hausordnung zu entnehmen.

Was tun, wenn der Verteidigerkontakt verweigert wird? +

Sofort schriftlich Beschwerde einlegen, Datum, Uhrzeit und Namen der verweigernden Bediensteten festhalten und den Verteidiger informieren. Die Verletzung von § 59 StPO ist ein schwerwiegender Verfahrensmangel.

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