Privattelefonate in der Untersuchungshaft sind möglich, bedürfen aber der Genehmigung und unterliegen der Hausordnung der Justizanstalt.
Nach § 188 StPO haben Untersuchungsgefangene Anspruch auf Kontakt mit der Außenwelt. Telefonate mit Angehörigen und anderen Vertrauenspersonen sind zulässig, unterliegen aber der Genehmigung durch die Anstaltsleitung und den im Beschluss festgelegten Auflagen. Frequenz und Dauer richten sich nach der Hausordnung der jeweiligen Justizanstalt. Ein angeordneter Untersuchungshaft-Beschluss kann den Kontakt auf bestimmte Personen einschränken.
Konkret jetzt zu tun: Erstens die Hausordnung der Justizanstalt auf Telefonzeiten und Genehmigungsverfahren prüfen. Zweitens beim Anstaltsleiter einen Antrag auf Genehmigung bestimmter Telefonnummern einbringen. Drittens prüfen ob der Haftbeschluss Auflagen zum Außenkontakt enthält: den Verteidiger über allfällige Einschränkungen informieren.