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Mutter-Kind-Vollzug: Kleinkinder bei der Mutter in Haft nach § 74 StVG

Mutter-Kind-Vollzug nach § 74 StVG: Wann Säuglinge bei der Mutter verbleiben dürfen, wie die Justizanstalt Schwarzau arbeitet und wie bei Ablehnung vorzugehen ist.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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3. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wenn eine Mutter eine Freiheitsstrafe verbüßt und ein Säugling oder Kleinkind zu versorgen ist, stellt das Gesetz einen besonderen Vollzugsmodus zur Verfügung. Nach § 74 StVG darf das Kind bei der Mutter im Strafvollzug verbleiben, solange die Pflege nicht anderweitig gesichert werden kann. Diese Regelung schützt das Kindeswohl und die Mutter-Kind-Bindung in einer Zeit, in der externe Betreuung nicht zumutbar ist.

Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen und die Praxis. Die Justizanstalt Schwarzau führt in Österreich die einzige spezialisierte Mutter-Kind-Abteilung für den Strafvollzug. Die Unterbringung endet spätestens mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Wer den Antrag rechtzeitig stellt und die Übergabe frühzeitig plant, kann das Wohl des Kindes auch in dieser schwierigen Situation bestmöglich sichern.

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Unterbringungsvoraussetzungen, Mutter-Kind-Abteilung Schwarzau, Ende der Unterbringung oder Antrag und Beschwerde, was brauchen Sie?

Nach § 74 StVG dürfen Säuglinge und Kleinkinder bei ihrer Mutter im Strafvollzug verbleiben, bis die Pflege anderweitig gesichert ist. In der Praxis wird die Unterbringung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes gewährt. Die Mutter-Kind-Abteilung der Justizanstalt Schwarzau ist die zentrale Einrichtung in Österreich. Wählen Sie, worum es Ihnen gerade geht, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

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Der Mutter-Kind-Vollzug schützt das Kindeswohl und ermöglicht der Mutter trotz Strafhaft die Betreuung ihres Kindes. Wählen Sie den Bereich, der bei Ihnen aktuell trägt.

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Die Unterbringung des Kindes bei der Mutter setzt voraus, dass das Kindeswohl dadurch gewahrt ist und die Pflege nicht anderweitig gesichert werden kann.

Nach § 74 StVG können Säuglinge bei der Mutter im Strafvollzug untergebracht werden, solange die anderweitige Sicherung der Pflege nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Entscheidung liegt beim Anstaltsleiter und orientiert sich primär am Kindeswohl. In der Praxis wird die Unterbringung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes gewährt. Ältere Kinder können nicht im Strafvollzug verbleiben, für sie sind außervollzugliche Betreuungsarrangements zu treffen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Antrag auf Unterbringung des Kindes schriftlich an die Anstaltsleitung richten und das Alter des Kindes sowie die fehlende anderweitige Betreuungsmöglichkeit darlegen. Zweitens ärztliche und pädiatrische Unterlagen vorlegen, die den Gesundheitszustand des Kindes dokumentieren. Drittens darlegen, warum die gemeinsame Unterbringung dem Kindeswohl entspricht und weshalb eine Fremdbetreuung nicht zumutbar ist.

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Die Mutter-Kind-Abteilung der Justizanstalt Schwarzau ist in Österreich die zentrale Einrichtung für den Mutter-Kind-Vollzug.

Die Justizanstalt Schwarzau im südlichen Niederösterreich führt eine eigene Mutter-Kind-Abteilung, die speziell auf die Bedürfnisse von Müttern mit Kleinkindern ausgerichtet ist. Die Abteilung ermöglicht altersgerechte Betreuung und eine kindgerechtere Unterbringung als in regulären Haftbereichen. Inhaftierte Mütter aus anderen Justizanstalten können für den Mutter-Kind-Vollzug nach Schwarzau verlegt werden. Die Zuweisung erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz.

Konkret jetzt zu tun: Erstens beim zuständigen Vollzugsbüro die Möglichkeit einer Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung Schwarzau anfragen. Zweitens die Entfernung vom Heimatort und die Besuchsmöglichkeiten für Angehörige in die Überlegungen einbeziehen. Drittens den Antrag auf Verlegung schriftlich mit der Begründung einbringen, dass der Mutter-Kind-Vollzug in Schwarzau dem Kindeswohl besser entspricht als die aktuelle Unterbringung.

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Mit Vollendung des dritten Lebensjahres endet die Unterbringung in der Regel, die Übergabe des Kindes muss rechtzeitig vorbereitet werden.

Das Ende der Unterbringung nach § 74 StVG tritt ein, wenn die Pflege des Kindes anderweitig gesichert ist oder wenn das Kind das für die Unterbringung maßgebliche Alter überschreitet. In der Praxis endet die gemeinsame Unterbringung spätestens mit Vollendung des dritten Lebensjahres. Die Übergabe des Kindes an geeignete Personen oder Einrichtungen muss frühzeitig geplant werden, um eine belastende Trennung zu vermeiden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens bereits sechs Monate vor dem dritten Geburtstag des Kindes mit der Anstaltsleitung und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger Kontakt aufnehmen. Zweitens geeignete Betreuungspersonen im familiären Umfeld oder eine geeignete Pflegestelle identifizieren und organisieren. Drittens das Ende der Unterbringung schrittweise vorbereiten und wenn möglich begleitete Übergänge für das Kind ermöglichen.

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Wird der Antrag auf Mutter-Kind-Unterbringung abgelehnt, steht die Beschwerde an den Vollzugsrichter offen.

Lehnt die Anstaltsleitung den Antrag auf gemeinsame Unterbringung ab, ist gegen diesen Bescheid die Beschwerde nach § 121 StVG an den zuständigen Vollzugsrichter möglich. Die Beschwerde ist schriftlich einzubringen und sollte darlegen, dass die Ablehnung das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das Kindeswohl ist als vorrangiges Kriterium heranzuziehen und muss in der Begründung der Entscheidung erkennbar gewürdigt worden sein.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die schriftliche Ablehnungsentscheidung anfordern und die darin genannte Begründung prüfen. Zweitens die Beschwerde nach § 121 StVG an den Vollzugsrichter mit Fokus auf das Kindeswohlprinzip einbringen. Drittens gegebenenfalls zusätzlich den Kinder- und Jugendanwalt sowie den Ombudsmann für das Kindeswohl einschalten um Druck auf eine rasche Entscheidung zu erzeugen.

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Rechtslage zum Mutter-Kind-Vollzug nach § 74 StVG

Nach § 74 StVG können Säuglinge bei der Mutter im Strafvollzug untergebracht werden, solange und soweit dies dem Kindeswohl entspricht und die Pflege nicht anderweitig gesichert werden kann. Die Entscheidung trifft der Anstaltsleiter nach Anhörung der Ärztin oder des Arztes. Das Kindeswohl ist als vorrangiger Maßstab ausdrücklich zu berücksichtigen. Die gesetzliche Regelung will vermeiden, dass Kinder unter die Haft ihrer Mutter leiden.

In der Vollzugspraxis wird die gemeinsame Unterbringung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes gewährt. Diese Altersgrenze ist keine starre gesetzliche Grenze, sie entspricht aber dem Grundsatz, dass ab diesem Zeitpunkt eine anderweitige Betreuung in der Regel als zumutbar gilt. Für ältere Kinder ist eine Fremdbetreuung außerhalb des Strafvollzugs zu organisieren.

Die Mutter-Kind-Abteilung der Justizanstalt Schwarzau ist die einzige spezialisierte Einrichtung dieser Art in Österreich. Mütter aus anderen Justizanstalten können für die Dauer des Mutter-Kind-Vollzugs nach Schwarzau verlegt werden. Die Einrichtung bietet kindgerechte Räumlichkeiten und pädagogisch ausgebildetes Personal, das auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinstkindern in diesem Umfeld eingestellt ist.

Antrag, Planung und Übergabe: worauf es in der Praxis ankommt

Der Antrag auf Mutter-Kind-Unterbringung ist schriftlich an die zuständige Anstaltsleitung zu richten. Er sollte das Alter des Kindes, den Gesundheitszustand sowie die fehlende anderweitige Betreuungsmöglichkeit konkret darlegen. Ärztliche und pädiatrische Unterlagen stärken den Antrag. Je früher der Antrag gestellt wird, desto mehr Zeit bleibt für die Organisation der Unterbringung.

Bei einer Ablehnung des Antrags steht die Beschwerde nach § 121 StVG an den Vollzugsrichter offen. Die Beschwerde muss konkret darlegen, inwiefern die Entscheidung das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt hat. Zielt die Begründung der Anstalt nur auf administrative Gesichtspunkte und nicht auf das Kindeswohl, ist das ein tragfähiges Beschwerdeargument.

Das Ende der gemeinsamen Unterbringung muss frühzeitig geplant werden. Spätestens sechs Monate vor Vollendung des dritten Lebensjahres sollte der Kontakt mit dem Jugendwohlfahrtsträger aufgenommen werden. Eine schrittweise Übergabe mit Übergangsphasen belastet das Kind weniger als eine abrupte Trennung. Angehörige die bereit sind das Kind zu übernehmen sollten frühzeitig rechtlich abgesichert werden, etwa durch eine Vollmacht oder eine Pflegschaftsbestellung.

Mutter-Kind-Vollzug im Überblick

Voraussetzungen, Praxis und Rechtsschutz auf einen Blick

Der Mutter-Kind-Vollzug nach § 74 StVG unterscheidet sich in mehreren Dimensionen vom regulären Strafvollzug. Die Übersicht stellt die wesentlichen Punkte nebeneinander.

Mutter-Kind-Vollzug nach § 74 StVG: Eckpunkte im Vergleich
Aspekt Regelfall Strafvollzug Mutter-Kind-Vollzug nach § 74 StVG
Kind in der Anstalt Kinder nicht zugelassen Säuglinge bis ca. 3 Jahre bei der Mutter möglich
Einrichtung Allgemeine Haftabteilung Spezialisierte Mutter-Kind-Abteilung in Schwarzau
Entscheidung Nicht anwendbar Anstaltsleiter nach Anhörung der Ärztin oder des Arztes
Ende Haftentlassung Vollendung des 3. Lebensjahres oder anderweitige Pflegesicherung
Rechtsschutz Beschwerde nach § 121 StVG Beschwerde nach § 121 StVG mit Kindeswohlprüfung

Maßgeblich ist § 74 StVG. Das Kindeswohl ist vorrangig und muss in der Entscheidung der Anstalt erkennbar berücksichtigt sein.

Häufige Fragen

Was zum Mutter-Kind-Vollzug häufig gefragt wird.

Bis zu welchem Alter darf das Kind bei der Mutter in Haft bleiben? +

Das Gesetz legt keine starre Altersgrenze fest. In der Praxis wird die gemeinsame Unterbringung nach § 74 StVG bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes gewährt. Ab diesem Alter gilt eine anderweitige Betreuung in der Regel als zumutbar. Maßgeblich bleibt stets das Kindeswohl im Einzelfall.

Wo findet der Mutter-Kind-Vollzug in Österreich statt? +

Die einzige spezialisierte Einrichtung ist die Mutter-Kind-Abteilung der Justizanstalt Schwarzau in Niederösterreich. Mütter aus anderen Justizanstalten können für die Dauer des Mutter-Kind-Vollzugs dorthin verlegt werden. Die Einrichtung bietet kindgerechte Räumlichkeiten und speziell ausgebildetes Personal.

Kann der Antrag auf Mutter-Kind-Unterbringung abgelehnt werden? +

Ja. Die Entscheidung liegt beim Anstaltsleiter. Wird der Antrag abgelehnt, steht die Beschwerde nach § 121 StVG an den Vollzugsrichter offen. Die Beschwerde sollte konkret darlegen, dass die Ablehnung das Kindeswohl nicht ausreichend gewürdigt hat.

Was passiert wenn das dritte Lebensjahr des Kindes vollendet ist? +

Die gemeinsame Unterbringung endet in der Regel. Das Kind wird an geeignete Betreuungspersonen außerhalb des Strafvollzugs übergeben. Die Übergabe sollte frühzeitig geplant werden, idealerweise sechs Monate im Voraus. Eine schrittweise Übergabe belastet das Kind weniger als eine abrupte Trennung.

Gilt § 74 StVG auch für Väter in Haft? +

§ 74 StVG richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut und der Vollzugspraxis primär an Mütter. Eine analoge Anwendung zugunsten inhaftierter Väter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für Väter in Haft gibt es keine vergleichbare Einrichtung in österreichischen Justizanstalten.

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