Die Unterbringung des Kindes bei der Mutter setzt voraus, dass das Kindeswohl dadurch gewahrt ist und die Pflege nicht anderweitig gesichert werden kann.
Nach § 74 StVG können Säuglinge bei der Mutter im Strafvollzug untergebracht werden, solange die anderweitige Sicherung der Pflege nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Entscheidung liegt beim Anstaltsleiter und orientiert sich primär am Kindeswohl. In der Praxis wird die Unterbringung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes gewährt. Ältere Kinder können nicht im Strafvollzug verbleiben, für sie sind außervollzugliche Betreuungsarrangements zu treffen.
Konkret jetzt zu tun: Erstens den Antrag auf Unterbringung des Kindes schriftlich an die Anstaltsleitung richten und das Alter des Kindes sowie die fehlende anderweitige Betreuungsmöglichkeit darlegen. Zweitens ärztliche und pädiatrische Unterlagen vorlegen, die den Gesundheitszustand des Kindes dokumentieren. Drittens darlegen, warum die gemeinsame Unterbringung dem Kindeswohl entspricht und weshalb eine Fremdbetreuung nicht zumutbar ist.