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Gewerbe nach einer Verurteilung: Ausschluss und Nachsicht nach der Haft

Wann eine nicht getilgte Verurteilung ein Gewerbe ausschließt und wie Sie eine individuelle Nachsicht nach § 26 GewO beantragen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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5. Oktober 2026. Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Die Entlassung aus der Haft stellt eine Gewerbeberechtigung nicht automatisch wieder her. Entscheidend ist, ob eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung nach § 13 Abs. 1 GewO den Ausschluss auslöst und ob eine individuelle Nachsicht nach § 26 GewO erteilt werden kann.

Der Weg führt über zwei getrennte Prüfungen: zuerst den konkreten Ausschlussgrund, danach die Prognose für das beabsichtigte Gewerbe. Der Verwaltungsgerichtshof hat 2026 bestätigt, dass die Nachsicht gesondert beantragt werden muss und das Gewerbeanmeldeverfahren die Prognose nach § 26 nicht ersetzt (VwGH, Beschluss vom 17.06.2026, Ra 2026/04/0064).

Schnelle Einordnung

Welcher Schritt passt zu Ihrer Lage?

Ordnen Sie Ausschluss, Nachsicht und Anmeldung getrennt ein. Die Auswahl ersetzt keine Prüfung des Urteils und der persönlichen Umstände.

Die Auswahl ersetzt keine Prüfung des konkreten Falls.

01 Frage 1

Ist der gewerberechtliche Ausschluss nach § 13 Abs. 1 GewO bereits geprüft?

Entscheidend sind das rechtskräftige Urteil, die genaue Strafe und die Tilgung.

Ihre Angaben

Einordnung und mögliche nächste Schritte

01

Klären Sie zuerst, ob § 13 Abs. 1 GewO auf Ihre Verurteilung zutrifft.

Prüfen Sie den rechtskräftigen Urteilsspruch, die genaue Strafhöhe und den Tilgungsstatus. § 13 Abs. 1 enthält bestimmte Deliktsgruppen und Strafschwellen. Ohne diese Angaben lässt sich der Ausschluss nicht verlässlich einordnen.

02

Bereiten Sie einen eigenen Antrag auf Nachsicht nach § 26 Abs. 1 GewO vor.

Erklären Sie anhand der Eigenart der Tat und Ihrer Persönlichkeit, weshalb bei Ausübung des geplanten Gewerbes keine gleiche oder ähnliche Straftat zu befürchten ist. Der VwGH hält fest, dass diese Nachsicht nur auf Antrag erteilt werden kann.

03

Stimmen Sie Nachsicht, Gesellschaftsrolle und Gewerbeanmeldung getrennt ab.

§ 13 Abs. 7 kann einen Rechtsträger erfassen, wenn eine Person mit maßgebendem Einfluss selbst ausgeschlossen ist. § 340 regelt, wie eine erforderliche Nachsicht im Anmeldeverfahren berücksichtigt wird. Der Gewerbestart setzt die wirksame Nachsicht und alle übrigen Voraussetzungen voraus.

Wann eine Verurteilung vom Gewerbe ausschließt

§ 13 Abs. 1 GewO betrifft natürliche Personen. Der Ausschluss setzt eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen der gesetzlich bezeichneten Deliktsgruppen oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen voraus. Nicht jede Verurteilung erfüllt diese Voraussetzungen.

Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist nach § 13 Abs. 1 die Ersatzfreiheitsstrafe maßgeblich. Werden Freiheitsstrafe und Geldstrafe verhängt, sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe nach der gesetzlichen Regel zusammenzurechnen. Grenzfälle sollten anhand des Urteilsspruchs und der vollständigen Strafbemessung geprüft werden.

Was Sie vor dem Antrag zum Urteil prüfen sollten

Für die erste Einordnung brauchen Sie den vollständigen rechtskräftigen Urteilsspruch, die genaue Strafhöhe und eine verlässliche Prüfung, ob die Verurteilung getilgt ist. Die Entlassung aus der Haft beantwortet die Tilgungsfrage nicht. Eine individuelle Tilgungsfrist lässt sich ohne die konkreten Straf- und Registerdaten nicht seriös angeben.

Prüfen Sie außerdem, ob ein weiterer Ausschlussgrund nach § 13 GewO bestehen könnte. § 26 Abs. 4 GewO schließt eine Nachsicht aus, wenn ein anderer Ausschlussgrund weiter vorliegt. Eine Entscheidung zu einer einzelnen Verurteilung erledigt daher nicht automatisch alle gewerberechtlichen Fragen.

Welche Prognose § 26 GewO verlangt

Nach § 26 Abs. 1 GewO kommt es auf die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit der verurteilten Person an. Die Behörde muss beurteilen, ob bei Ausübung des Gewerbes eine gleiche oder ähnliche Straftat zu befürchten ist. Die Prüfung bezieht sich damit auf den gesetzlichen Prognosemaßstab und den konkreten wirtschaftlichen Neustart.

Die GewO schreibt keine abschließende Belegliste vor. Je nach Fall können Unterlagen zur Tat und zum Urteil, zum Verhalten seit der Tat, zur persönlichen Entwicklung und zum geplanten Aufgabenbereich aussagekräftig sein. Bei risikorelevanten Tätigkeiten kann auch ein nachvollziehbares Kontroll- und Verantwortungsmodell helfen. Jedes Beweismittel sollte erklären, warum es für die Tat, die Persönlichkeit oder das Rückfallrisiko bedeutsam ist.

Wie Sie die Nachsicht beantragen und begründen

Die Nachsicht nach § 26 Abs. 1 GewO wird nur auf Antrag erteilt. Wenden Sie sich an die nach § 333 GewO zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und bezeichnen Sie das Gewerbe, das Sie ausüben möchten. Für die Gewerbeanmeldung selbst nennt § 339 Abs. 1 GewO die Bezirksverwaltungsbehörde des Standorts.

Legen Sie die Entscheidung und die für die Prognose wichtigen Umstände geordnet vor. Erklären Sie konkret, wie sich die Eigenart der Tat und Ihre Persönlichkeit auf die vorgesehene Tätigkeit beziehen. Die bloße Behauptung, die Haft sei verbüßt oder die wirtschaftliche Lage schwierig, ersetzt diese Begründung nicht.

Eine vom Strafgericht gemäß § 44 Abs. 2 StGB gewährte Nachsicht vom Gewerbeausschluss bindet die Gewerbebehörde nicht. Der VwGH hat diese Trennung im Beschluss vom 17.06.2026, Ra 2026/04/0064, ausdrücklich bestätigt. Eine solche Entscheidung sollte daher nicht mit der gewerberechtlichen Nachsicht nach § 26 GewO gleichgesetzt werden.

Was bei einer Gesellschaft oder Geschäftsführungsrolle gilt

Eine Gesellschaft beseitigt den persönlichen Ausschluss nicht automatisch. Nach § 13 Abs. 7 GewO kann auch ein Rechtsträger von der Gewerbeausübung ausgeschlossen sein, wenn eine natürliche Person mit maßgebendem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb selbst unter die dort genannten Ausschlussgründe fällt.

Entscheidend ist die tatsächliche Einflussstellung. Die konkrete Geschäftsführungs- oder Eigentümerrolle muss anhand der Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse geprüft werden. Für die Organisation eines laufenden Betriebs während der Haft gelten zusätzliche praktische Fragen. Dazu finden Sie hier einen eigenen Überblick.

Wann die Gewerbeanmeldung wieder möglich ist

Die Gewerbeanmeldung und der Antrag auf Nachsicht sind getrennte Schritte. § 340 Abs. 1 GewO regelt, dass eine innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist rechtskräftig erteilte erforderliche Nachsicht im Anmeldeverfahren zu berücksichtigen ist, wenn das Nachsichtsverfahren zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung anhängig ist.

Das Gesetz legt außerdem fest, dass als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag gilt, an dem alle erforderlichen Nachweise und eine notwendige Nachsicht rechtswirksam vorliegen. Die Dreimonatsregel garantiert keine gleich lange Bearbeitungsdauer des Nachsichtsverfahrens. Beginnen Sie mit dem Gewerbe erst, wenn die Nachsicht wirksam ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen zur Nachsicht

Schließt jede Verurteilung vom Gewerbe aus? +
Nein. § 13 Abs. 1 GewO enthält bestimmte Deliktsgruppen und für sonstige strafbare Handlungen die gesetzlichen Strafschwellen. Zusätzlich muss die Verurteilung nicht getilgt sein. Urteil, Strafe und Tilgungsstatus sind gemeinsam zu prüfen.
Reicht eine strafgerichtliche Nachsicht vom Gewerbeausschluss für den Neustart? +
Nein. Eine Nachsicht nach § 44 Abs. 2 StGB bindet die Gewerbebehörde nicht. Für die gewerberechtliche Nachsicht nach § 26 GewO ist ein eigener Antrag erforderlich, wie der VwGH am 17.06.2026 zu Ra 2026/04/0064 bestätigt hat.
Kann die Gewerbeanmeldung parallel zum Nachsichtsverfahren laufen? +
§ 340 Abs. 1 GewO regelt die Berücksichtigung einer rechtskräftigen Nachsicht, wenn das Verfahren bei der Gewerbeanmeldung anhängig ist. Daraus folgt keine pauschale Erlaubnis, vor wirksamer Nachsicht mit dem Gewerbe zu beginnen.

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