Die Nachsicht nach § 26 Abs. 1 GewO wird nur auf Antrag erteilt. Wenden Sie sich an die nach § 333 GewO zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und bezeichnen Sie das Gewerbe, das Sie ausüben möchten. Für die Gewerbeanmeldung selbst nennt § 339 Abs. 1 GewO die Bezirksverwaltungsbehörde des Standorts.
Legen Sie die Entscheidung und die für die Prognose wichtigen Umstände geordnet vor. Erklären Sie konkret, wie sich die Eigenart der Tat und Ihre Persönlichkeit auf die vorgesehene Tätigkeit beziehen. Die bloße Behauptung, die Haft sei verbüßt oder die wirtschaftliche Lage schwierig, ersetzt diese Begründung nicht.
Eine vom Strafgericht gemäß § 44 Abs. 2 StGB gewährte Nachsicht vom Gewerbeausschluss bindet die Gewerbebehörde nicht. Der VwGH hat diese Trennung im Beschluss vom 17.06.2026, Ra 2026/04/0064, ausdrücklich bestätigt. Eine solche Entscheidung sollte daher nicht mit der gewerberechtlichen Nachsicht nach § 26 GewO gleichgesetzt werden.