Voraussetzungen und Prognose vor dem Urteil prüfen
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Wann § 23 StGB zusätzliche Unterbringung erlaubt: Vorstrafen, verbüßte Haft, Gefährlichkeitsprognose, zehnjährige Höchstgrenze und Verteidigung.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug
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Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen, damit die Unterbringung als gefährlicher Rückfallstäter nach § 23 Abs. 1 StGB nach einer Freiheitsstrafe weiteren Freiheitsentzug bedeuten kann. Die Maßnahme wird auf unbestimmte Zeit angeordnet und ihre tatsächliche Dauer ist auf höchstens zehn Jahre begrenzt.
Eine genaue Prüfung der früheren Urteile und Haftzeiten sowie der Prognose künftiger schwerer Taten braucht die Verteidigung, wenn eine solche Unterbringung droht. Die Rückfallstäterregelung anhand von Gewalttaten und Vermögensdelikten unter Gewaltanwendung behandelt dieser Beitrag. Anderen Voraussetzungen folgt die Unterbringung wegen einer schwerwiegenden psychischen Störung nach § 21 StGB.
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Eine Verurteilung nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wird von § 23 Abs. 1 StGB vorausgesetzt. Die Verurteilung muss dazu ausschließlich oder überwiegend auf vorsätzlichen Taten aus dem gesetzlichen Katalog beruhen. Im hier behandelten Bereich sind das etwa Taten gegen Leib und Leben oder die Freiheit sowie Vermögensdelikte unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person. Dieses Gewaltmerkmal erfüllt ein gewöhnlicher Diebstahl für sich nicht.
Eigenständige Voraussetzungen sind Alter und Strafdauer. Selbst wenn mehrere Vorstrafen vorliegen, reichen diese nicht aus, falls die aktuelle Verurteilung die gesetzlichen Schwellen oder die erforderliche Deliktszuordnung verfehlt. Zwingend ordnet das Gesetz hingegen die Unterbringung an, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Daher muss die Verteidigung jede Voraussetzung anhand der Feststellungen im Urteil prüfen.
Zwei frühere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils mehr als sechs Monaten, die wiederum ausschließlich oder überwiegend wegen Taten der erfassten Art ergangen sind, sind erforderlich. Der Betroffene muss wegen dieser Verurteilungen vor den nun abgeurteilten Taten insgesamt mindestens achtzehn Monate in Strafhaft verbracht haben. Nach § 23 Abs. 1 Z 2 StGB zählen dabei nur die maßgeblichen Haftzeiten nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres.
Häufig klärt eine Strafregisterauskunft allein diese Voraussetzungen nicht. Benötigt werden vielmehr die früheren Urteile und Vollzugsnachweise mit konkreter zeitlicher Zuordnung. Dass die achtzehn Monate gerade wegen der beiden einschlägigen Verurteilungen verbüßt worden sein müssen, hat der OGH in 9 Os 93/75 vom 16. Juli 1975 hervorgehoben. Diese Schwelle dürfen andere Haftzeiten nicht pauschal auffüllen.
| Zeitart | Prüfpunkt |
|---|---|
| Strafhaft wegen der beiden qualifizierten Vorverurteilungen Strafhaft wegen der beiden qualifizierten Vorverurteilungen | Mindestens achtzehn Monate nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres |
| Gesetzlich gleichgestellte Anhaltung (§ 23 Abs. 3 StGB) Gesetzlich gleichgestellte Anhaltung (§ 23 Abs. 3 StGB) | Anhaltung nach § 21 Abs. 2 StGB oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher: soweit auf die Strafe anzurechnen |
Wenn zwischen der Verbüßung einer früheren Strafe und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind, bleibt diese Strafe nach § 23 Abs. 4 StGB außer Betracht. In diese Frist werden Zeiten behördlich angeordneter Anhaltung nicht eingerechnet. Wenn die Strafe ausschließlich durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt wurde, beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils. Daher braucht die Prüfung eine vollständige Chronologie statt eines bloßen Vergleichs von Urteilsdaten.
Nach § 23 Abs. 5 StGB können ausländische Verurteilungen berücksichtigt werden. § 73 StGB verlangt insbesondere eine Tat, die auch in Österreich gerichtlich strafbar ist. Er verlangt auch ein Verfahren nach den Grundsätzen des Art. 6 EMRK. Zusätzlich ist zu prüfen, ob ein österreichisches Gericht eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verhängt hätte und ob die erforderliche Strafhaft verbüßt worden wäre. Diese Fragen beantwortet die ausländische Bezeichnung des Delikts noch nicht.
Zusätzlich muss nach § 23 Abs. 1 Z 3 StGB zu befürchten sein, dass der Betroffene weiterhin erfasste Taten mit schweren Folgen begeht: wegen seines Hanges zu solchen Taten oder weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche Taten zu gewinnen pflegt. Diese Zukunftsprognose wird durch die formalen Vorstrafenschwellen nicht ersetzt. Welche Tatsachen die gesetzlich umschriebene Gefahr tragen, muss im Urteil erkennbar sein.
Deshalb prüft die Verteidigung, ob frühere Taten, persönliche Entwicklung und aktuelle Lebensbedingungen nachvollziehbar gewürdigt wurden. Für diese Auseinandersetzung können Belege zu Arbeit, Wohnsituation oder veränderten sozialen Bindungen relevant sein, garantieren aber kein bestimmtes Ergebnis. Ausgehend von 9 Os 131/76 vom 17. November 1976 betont der OGH im Rechtssatz RS0090223 die Beschränkung auf Fälle überschwerer Kriminalität. Dafür genügt wiederholte Kleinkriminalität nicht.
Die Rückfallstäterunterbringung wird nach § 24 Abs. 2 StGB nach der Freiheitsstrafe vollzogen. Vor der Überstellung muss das Gericht von Amts wegen prüfen, ob sie noch notwendig ist. Veränderungen während des Strafvollzugs gehören in diese neue Beurteilung. Eine im Strafurteil angeordnete Maßnahme führt damit nicht ohne weitere Prüfung zur späteren Unterbringung.
Andere Regeln über Voraussetzungen und Vollzugsreihenfolge gelten für die Unterbringung im forensisch-therapeutischen Zentrum. Wenn die Voraussetzungen für diese strafrechtliche Unterbringung vorliegen, schließt § 23 Abs. 2 StGB die Rückfallstäterunterbringung aus. Deshalb sind die rechtliche Grundlage des Urteils und der spätere Vollzug sorgfältig auseinanderzuhalten.
Eine Anordnung auf unbestimmte Zeit wird in § 25 Abs. 1 StGB mit einer Höchstgrenze von zehn Jahren für die Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter verbunden. Die Maßnahme darf nur so lange vollzogen werden, wie ihr Zweck es erfordert. Daher sind zehn Jahre die Obergrenze der Unterbringung und keine automatisch zu verbüßende Dauer. Diese Grenze verkürzt auch nicht die zuvor zu vollziehende Freiheitsstrafe.
Das Gericht entscheidet über die Aufhebung. Nach § 25 Abs. 3 StGB muss das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich entscheiden, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Mit der letzten Entscheidung erster Instanz beginnt nach Abs. 5 die Frist. Zur Vorbereitung zählen die letzte Entscheidung, ihre tatsächlichen Grundlagen und neue belegbare Entwicklungen. Als Beschreibung der aktuellen Lage genügt ein unveränderter Verweis auf das ursprüngliche Strafurteil nicht.
Im Strafurteil wird nach § 435 Abs. 1 StPO in der Regel über die Maßnahme entschieden. Zum Strafausspruch gehört ihr Ausspruch, der nach Abs. 2 mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden kann. Von Gericht, Entscheidung und Art des Fehlers hängt ab, welcher Rechtsmittelweg einen konkreten Fehler erfasst. Bei einer bereits verkündeten Entscheidung sollten Sie unverzüglich die möglichen Rechtsmittel und ihre Fristen prüfen lassen.
Anklage oder Urteil, die beiden herangezogenen Vorurteile, Haftzeitnachweise sowie Unterlagen zur Prognose sollten für die anwaltliche Prüfung vorliegen. Aktuelle Entwicklungsnachweise kommen während des Strafvollzugs hinzu und vor der Überstellung wird die fortbestehende Notwendigkeit geprüft. Welche Argumente und Unterlagen jetzt helfen, bestimmt die Unterscheidung zwischen einer fehlerhaften ursprünglichen Anordnung und einer später entfallenen Notwendigkeit.
Nein. Zusammen müssen unter anderem das Alter, die aktuelle Strafdauer, die Art der Taten, zwei qualifizierte Vorverurteilungen, die maßgebliche Strafhaft sowie die gesetzliche Gefährlichkeitsprognose vorliegen.
Nein. Die Höchstgrenze beträgt zehn Jahre. Die Unterbringung dauert nur so lange, wie ihr Zweck es erfordert. Das Gericht prüft ihre Notwendigkeit mindestens jährlich.
Das Gericht prüft von Amts wegen nach § 24 Abs. 2 StGB vor der Überstellung, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Die Unterbringung wird nach der Freiheitsstrafe vollzogen.
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