Gegen einen gerichtlichen Beschluss kommt ein Rekurs nach §§ 65 und 78 EO in Verbindung mit § 521 ZPO in Betracht. Für den üblichen Rekurs beträgt die Frist 14 Tage ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. Für besondere Beschlussarten können abweichende Regeln gelten. Der Fristlauf hängt deshalb vom konkreten Beschluss und seinem Zustellnachweis ab.
OGH 3 Ob 48/11x bestätigt, dass die Person, an die eine Haftandrohung unmittelbar gerichtet ist, diese schon vor dem Haftvollzug anfechten kann. Der betroffene Geschäftsführer konnte dort die persönliche Androhung bekämpfen, nicht aber im eigenen Namen Einwendungen gegen den Titel der GmbH erheben. Eine Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO betrifft eine andere Frage: Sie richtet sich gegen eine Handlung oder Verweigerung des Vollstreckungsorgans und ist binnen 14 Tagen ab Kenntnis einzubringen.
Sichern Sie den Exekutionstitel, alle späteren Beschlüsse, Zustellnachweise, Anträge auf Vollzug und Unterlagen zur tatsächlichen Erfüllbarkeit. Bei einer Gesellschaft helfen aktuelle Firmenbuchauszüge und Dokumente zur Vertretungsbefugnis. Notieren Sie jede Zustellung mit Datum, weil davon die Prüfung möglicher Rechtsmittel abhängt.