Eine Tat vor Vollendung des 14. Lebensjahres kann die Vollstreckung ausschließen.
§ 74 Abs. 1 Z 1 StGB definiert unmündig als eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unmündige sind nach § 4 Abs. 1 JGG für eine mit Strafe bedrohte Handlung nicht strafbar. Wenn die gesuchte Person bei der konkreten Tat unter 14 war, verbietet § 9 Abs. 1 EU-JZG die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls.
Gleichen Sie Geburtsdatum und Tatzeitraum mit dem vollständigen Haftbefehl ab. Lassen Sie die Unterlagen im österreichischen Übergabeverfahren vorlegen und anwaltlich einordnen.